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Gründungs­satzung

Gründungssatzung PvE Stand Februar 2026 Partei vereintes Europa (PvE)

Die Partei führt den Namen „Partei vereintes Europa“ und die Kurzbezeichnung „PvE“. Sitzder Partei ist Landshut in Bayern.

Die PvE ist ein Werkzeug für die politische Mitgestaltung unseres Landes und der freien Willensbildung der Bevölkerung. Sie strebt ein zu einem Land vereinigtes, freies und unabhängiges Europa mit einer gemeinsamen, schlagfähigen Europaarmee an. Die PvE möchte per Verfassungsänderung das Bildungssystem in die Bundeskompetenz verlagern. Sie gründet sich aus Menschen, die allerbeste Zukunftserwartungen in Zusammenarbeit und nicht in Zersetzung sehen. Entscheidungen trifft die PvE rational und sachlich begründet.

Jede natürliche Person kann innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen Mitglied der PvE werden, sofern sie sich zu den Grundsätzen und der Zielsetzung der Partei bekennt. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt spätestens sechs Wochen nachdem der Antrag beim zuständigen Cluster eingegangen ist, sofern dieser nicht innerhalb dieser Frist begründet, abgelehnt worden ist. Ein Mitgliedschaftsantrag kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgelehnt werden. Ein schwerwiegender Grund für einen Aufnahmeantrag liegt unter anderem dann vor, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin zuvor aus der Partei ausgeschlossen wurde oder wenn anzunehmen ist, dass der oder die Antragsteller/in eine demokratie-, freiheits-, staats- oder europafeindliche Grundgesinnung in sich trägt. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, wenn das Mitglied den Austritt erklärt hat oder nachdem ein Parteiorgan den Ausschluss des Mitglieds beschlossen hat. Inaktive Mitglieder, die zudem keine Beiträge entrichten, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Gegen die Streichung kann ein Mitglied innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Eine Streichung aus der Mitgliederliste durch Inaktivität hat auf eine künftige Mitgliedschaft keine Auswirkungen.

Die Mitglieder der PvE haben das moralische Recht und die moralische Pflicht, sich an einer positiven Entwicklung unseres Landes (Länder, Bund, Europa) zu beteiligen und sich politisch zu bilden. Hierzu gehört auch eine Aufgeschlossenheit gegenüber der Argumentation Andersmeinender. Jedes Mitglied hat das Recht und die moralische Pflicht, sich an Wahlen zu beteiligen. Jedes Mitglied hat das Recht und die moralische Pflicht, sich entsprechend der eigenen Fähigkeiten und unter Berücksichtigung von Voraussetzungen und Zulässigkeit für Ämter und Funktionen zur Wahl zu stellen. PvE-Mitglieder, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, dürfen sich nicht mehr für Posten und Ämter bewerben. Ausgenommen hiervon sind Ehrenämter wie die Inquisition. Mitglieder dürfen das Ansehen der PvE in der Öffentlichkeit nicht schädigen.


Mitglieder bezahlen eine Aufnahmegebühr und nach 12 Monaten bis auf Widerruf jährlich einen Jahresbeitrag per Lastschriftverfahren. Mitgliedern mit geringem Einkommen, stellt die PvE das Entrichten des Beitrags frei.

Das PvE-Schiedsgericht

Zur Lösung parteiinterner Streitigkeiten kann das PvE-Schiedsgericht durch jedes in der Sache betroffene Mitglied beim Vorstand des zuständigen Clusters beantragt werden. Hierbei hat das Mitglied das Einberufen des Schiedsgerichtes schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht besteht aus einem für zwei Jahre gewählten Vorsitzenden und zwei beisitzenden Richtern, die den Anforderungen des Parteiengesetzes genügen. Das Schiedsgericht kann innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen Verweise aussprechen, Ordnungsgelder, Amtsenthebungen und Parteiausschlüsse gegen Mitglieder verfügen, wenn diese Beschlüsse, Gesetze und Satzungen nicht befolgen oder die Arbeit von Schiedsgerichten und anderen Parteiorganen behindern. Wenn Mitgliedern Demokratieoder Verfassungsfeindlichkeit anzulasten ist oder wenn sich Mitglieder von der Zielsetzung der Partei abwenden. Das Schiedsgericht kann Beschlüsse der untergeordneten Organe aufheben, bestätigen oder abändern. Das Schiedsgericht kann Vorstände der untergeordneten Organe ablösen und Neuwahlen anordnen und die Auflösung der Organe entscheiden. Das Schiedsgericht kann den Inquisitor zur Klärung von Umständen und der Sachlage mit Ermittlungen betrauen. Mitglieder eines Schiedsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder anderer Parteiorgane sein, außer wenn sonst kein Gericht gebildet werden kann. Zum Beispiel während der Gründungsphase.

Das Landesschiedsgericht

Das Landesschiedsgericht dient als Entscheidungsinstanz bei Streitigkeiten auf Landesebeneund entscheidet über Einsprüche gegen die Entscheidungen von Schiedsgerichten alsBerufungsinstanz. Es kann von betroffenen Mitgliedern und Organen beim Landesvorstandbeantragt werden und besteht aus dem Vorsitzenden und vier beisitzenden Richtern oderRichterinnen, die vom Landeskonvent gewählt werden. Es wird nach schriftlichbegründetem Antrag einberufen. Das Landesschiedsgericht kann innerhalb der gesetzlichenBestimmungen Verweise aussprechen, Ordnungsgelder, Amtsenthebungen undParteiausschlüsse gegen Mitglieder verfügen, wenn diese Beschlüsse, Gesetze undSatzungen nicht befolgen oder die Arbeit von Schiedsgerichten und anderen Parteiorganenbehindern. Wenn Mitgliedern Demokratie- oder Verfassungsfeindlichkeit anzulasten istoder wenn sich Mitglieder von der Zielsetzung der Partei abwenden. DasLandesschiedsgericht kann Beschlüsse der untergeordneten Organe aufheben, bestätigenoder abändern. Das Schiedsgericht kann Vorstände der untergeordneten Organe ablösenund Neuwahlen anordnen, oder untergeordnete Organe auflösen. Das Schiedsgericht kannden Inquisitor zur Klärung von Umständen und der Sachlage mit Ermittlungen betrauen.Mitglieder eines Schiedsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder anderer Parteiorganesein.

Das Bundesschiedsgericht

Das Bundesschiedsgericht wird vom Bundesvorstand nach einem schriftlich begründeten Antrag einberufen und besteht aus sieben vom Votum für zwei Jahre gewählten Mitgliedern. Es regelt Streitigkeiten auf Bundesebene und ist die Berufungsinstanz für Urteile der Landesschiedsgerichte. Das Bundesschiedsgericht kann innerhalb gesetzlicher Bestimmungen und als letzte Berufungsinstanz Beschlüsse untergeordneter Organe aufheben, bestätigen oder ändern. Das Bundesschiedsgericht kann innerhalb der geltenden Gesetze die Ablösung von Funktionären und Amtsträgern innerhalb der PvE auf Bundes-, Landes-, Cluster- und Hub-Ebene entscheiden. Es kann Vorstände und Inquisitoren ablösen, deren Neuwahl anordnen und ein Votum einleiten.

PvE Inquisition

Inquisitoren und Inquisitorinnen sind die Ordnungshüter der PvE im juristischen Kontext. Sie beobachten die Arbeit und das Wirken der Organe und der Arbeitsgruppen und prüfen routinemäßig deren Vereinbarkeit mit der Verfassung, den PvE - Statuten und der Zielsetzung der Partei. Sie sind Teil des Parteivorstandes, werden vom Konvent für die Dauer von 2 Jahren gewählt und dürfen zeitgleich keine anderen Ämter ausüben. Sie berufen das Schiedsgericht bei Bedarf ein. Inquisitoren können Ordnungsmaßnahmen gegen Arbeitsgruppen, Mitglieder und Organe aussprechen. Über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Schiedsgericht.

6.1 Freie-autonome-Arbeits-Kreise (FaAK)

Alle natürlichen Personen, die ihren dauerhaften Wohnsitz in Europa haben und sich bei der PvE anmelden, ohne Mitglieder der PvE sein zu wollen oder zu können, organisieren sich frei in autonomen Arbeitskreisen. FaAK sind Organe zur freien Willensbildung, angegliedert an einen PvE-Hub. Nur registrierte Personen können eine autonome Arbeitsgruppe gründen oder einer solchen Gruppe beitreten. Freie Arbeitsgruppen können Anträge beim zuständigen Cluster über ihren Hub einreichen. Personen, die einem freien autonomen Arbeitskreis angehören, sind keine ordentlichen Mitglieder im Sinne des Parteiengesetzes. Sie bezahlen keine Beiträge und haben kein formelles Stimmrecht. Sie dürfen sich an Diskussionen beteiligen und an Wahlen in der PvE mit nicht gewerteten Stimmen teilnehmen, um ihren Willen und ihre Meinung zum Ausdruck bringen zu können. Die PvE schafft so ein parteiübergreifendes Organ zur Willensbildungsmöglichkeit in der Gesellschaft.

6.2 Der PvE-Hub

Die kleinste Organisation in der PvE ist der Hub. Sie beauftragen die übergeordneten Cluster mit der Umsetzung von Anträgen, die sie erarbeiten. Alle Mitglieder der PvE sind einem Hub angeschlossen. Ein Hub umfasst Arbeits- und Interessengruppen aus mindestens drei Personen, die sich unter Berücksichtigung von Gesetzen und Satzungen frei bilden und auflösen können. Diese können sich eigene Satzungen geben, sofern diese den Satzungen übergeordneter Organe nicht widersprechen oder sich von der Zielsetzung der Partei abwenden. Ein Hub besteht aus Mitgliedern einer Interessens- oder Arbeitsgemeinschaft sowie angegliederten FaAK. Erreicht ein Hub 100 Mitglieder, soll ein neuer Hub für die Aufnahme neuer Mitglieder gebildet werden. Von dieser Regelung kann aus wichtigem Grund abgesehen werden. Beschließt ein Hub durch Abstimmung seine Auflösung, entscheiden die Mitglieder selbst und frei, in welchen Hub sie sich zukünftig organisieren wollen. Der Cluster macht hierzu organisatorisch sinnvolle Vorschläge, die aber unverbindlich bleiben.

6.3 Der PvE-Cluster

Der Cluster umfasst alle Hubs eines Landkreises, einer Kreisstadt oder einer kreisfreien Stadt, einer Gemeinde oder Kommune. Er fasst Anträge zusammen und bereitet sie zur Abstimmung vor oder leitet diese in übergeordnete Ebenen weiter. Auf Cluster-Ebene werden alle kommunalen Wahlen, Versammlungen, Abstimmungen, Parteitage und Urabstimmungen vorbereitet und durchgeführt sowie Kandidaten und Kandidatinnen für Ämter vorgeschlagen und gewählt. Der Cluster verfügt über eine eigene Satzung und eigene Administratoren und Administratorinnen sowie Moderatoren und Moderatorinnen. Die Satzung und das Wirken des Clusters dürfen nicht im Widerspruch zur Konstitution, dem Parteiprogramm oder der Satzung übergeordneter Parteiorgane stehen. Der Cluster übernimmt die Geschäftsarbeit aller angegliederten Hubs. Vom Cluster werden zulässige Anträge der Hubs bearbeitet, umgesetzt, zur Wahl vorbereitet oder an übergeordnete Ebenen weitergeleitet.

6.4 Der PvE-Landes-Cluster

Der Landes-Cluster setzt sich aus allen Clustern und Mitgliedern eines Bundeslandes oder eines Stadtstaates zusammen. Der Landes-Cluster bereitet den Länderkonvent und das Votum vor und führt sie durch. Auf Landes-Cluster-Ebene werden alle Landtags- und Bundestagswahlen, Versammlungen und Abstimmungen vorbereitet und durchgeführt sowie Kandidaten und Kandidatinnen für Ämter vorgeschlagen und gewählt. Der LandesCluster verfügt über eine eigene Satzung und eigene Administratoren bzw. Administratorinnen sowie Moderatoren und Moderatorinnen. Satzung und Wirken des Landes-Clusters dürfen nicht im Widerspruch zur Konstitution, dem Parteiprogramm oder der Satzung übergeordneter Parteiorgane stehen. Vom Landes-Cluster werden zulässige Anträge und Beschlüsse der Cluster bearbeitet. Er übernimmt die für Parteien üblichen Geschäfte auf Landesebene, fasst Anträge auf Landesebene zusammen, bereitet sie zur Abstimmung vor oder leitet Anträge und Beschlüsse der Cluster an den Bundes-Cluster weiter. Hierfür geben sich Landes-Cluster eigene Satzungen, die der PvE-Konstitution, dem Programm und der Zielsetzung der Partei nicht widersprechen dürfen.

6.5 Der PvE-Bundes-Cluster

Der Bundes-Cluster vereint alle Mitglieder der PvE. Er setzt sich aus allen Landes-Clustern, Clustern, Hubs und FaAK zusammen. Der PvE-Bundes-Cluster übernimmt die für Parteien üblichen Geschäfte auf Bundesebene. Der PvE-Vorstand, vertreten durch Administratoren, Moderatoren und die Inquisition, ist Vorstand des Bundes-Clusters. Der Bundes-Cluster bereitet das Votum (Urabstimmung) vor und führt es durch. Er fasst die Anträge der untergeordneten Parteiebenen zusammen und bereitet sie zur Abstimmung vor. Der Bundes-Cluster bereitet alle Wahlen, Abstimmungen und Versammlungen auf Bundesebene vor und führt sie durch.

1.1 Der Konvent (Hauptversammlung)

Der Konvent besteht aus allen Mitgliedern eines Clusters und fasst Beschlüsse für eine Region, Marktgemeinde, Kommune, Stadt, Kreisstadt oder einen Landkreis. Der Konvent beschließt bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes über Anträge, Satzung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Gebietsverbänden. Der Konvent wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände. Der Konvent nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die vom Konvent gewählt werden, zu überprüfen.

2.1 Der Länderkonvent (Landesparteitag)

Der Länderkonvent besteht aus der Summe aller Mitglieder eines Landes-Clusters, Bundeslandes oder Stadtstaates und fasst Beschlüsse auf Landesebene. Er wird nach Bedarf, mindestens alle zwei Jahre, durch den Vorstand einberufen. Der Länderkonvent beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Verbänden im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit. Der Länderkonvent wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände nach dem Gesetz. Der Länderkonvent nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die vom Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.

3.1 Das Votum (Generalversammlung)

Das Votum besteht aus der Summe aller Mitglieder der PvE und ist das letztentscheidende Organ der PvE. Das Votum beschließt über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung der PvE sowie über die Verschmelzung mit anderen Parteien. Es wird nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, durch den Vorstand einberufen. Das Votum wählt den Parteivorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Schiedsgerichte und die Inquisitoren. Das Votum nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die vom Votum gewählt werden, zu überprüfen

4.1 Der PvE-Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem Parteivorstand (Administrator/in), dem Schatzmeister (Parteischatzmeister/in), dem Inquisitor oder der Inquisitorin, sowie deren Stellvertretern zusammen. Seine Mitglieder werden mindestens alle zwei Jahre durch das Votum gewählt. Der Vorstand ist für die Verwaltung und Organisation der Partei verantwortlich. Er trifft Entscheidungen zu politischen Themen und zu organisatorischen Angelegenheiten der PvE. Der PvE-Vorstand führt die Geschäfte nach geltendem Gesetz und den Beschlüssen übergeordneter Organe. Er kann als Organ klagen und beklagt werden.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt

schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor

dem Termin.


8.1 Teilnahme an der Mitgliederversammlung: Die Teilnahme an der

Mitgliederversammlung kann sowohl persönlich als auch online erfolgen.


8.2 Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein

Drittel der stimmberechtigten Mitglieder teilgenommen hat.


8.3 Abstimmungsverfahren: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung kann

sowohl persönlich, online als auch per Handy-Vote erfolgen.


8.4 Online-Abstimmung: Mitglieder, die online teilnehmen, erhalten einen individuellen

Zugangscode, mit dem sie an der Abstimmung teilnehmen können. Die Online-Abstimmung

erfolgt über eine sichere Plattform, die vom Vorstand bereitgestellt wird.


8.5 Handy-Vote: Mitglieder, die per Handy abstimmen möchten, erhalten einen

individuellen Zugangscode per SMS. Die Abstimmung erfolgt über eine sichere App oder

Plattform, die vom Vorstand bereitgestellt wird.


8.6 Datenschutz: Alle personenbezogenen Daten der Mitglieder, die im Rahmen der OnlineAbstimmungen, Handy-Votings oder persönlichen Versammlungen erhoben werden, sind

gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu schützen. Die Daten dürfen nur für den

Zweck der Abstimmung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.


8.7 Sicherheit der Abstimmungsplattformen: Die Online-Abstimmungsplattformen und

Handy-Voting-Apps müssen den höchsten Sicherheitsstandards entsprechen, um die

Integrität und Vertraulichkeit der Abstimmungen zu gewährleisten. Der Vorstand ist

verantwortlich für die Auswahl und Überwachung der Plattformen.


8.8 Authentifizierung der Mitglieder: Um sicherzustellen, dass nur berechtigte Mitglieder an

den Abstimmungen teilnehmen, müssen geeignete Authentifizierungsverfahren

implementiert werden. Dies kann durch individuelle Zugangscodes, Zwei-FaktorAuthentifizierung oder andere geeignete Maßnahmen erfolgen.


8.9 Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Die Ergebnisse der Abstimmungen müssen

transparent und nachvollziehbar sein. Es muss sichergestellt werden, dass die

Abstimmungsergebnisse korrekt erfasst und dokumentiert werden. Die Mitglieder haben

das Recht, die Ergebnisse einzusehen und bei Unstimmigkeiten Einspruch zu erheben.


8.10 Schulung und Unterstützung: Der Vorstand ist dafür verantwortlich, die Mitglieder

über die Nutzung der Online-Abstimmungsplattformen und Handy-Voting-Apps zu

informieren und bei Bedarf Schulungen und Unterstützung anzubieten.


8.11 Gesetzliche Bestimmungen: Die Wahlen müssen den gesetzlichen Bestimmungen

genügen. Personenwahlen müssen geheim und transparent erfolgen

Die Ergebnisse der Abstimmungen werden unmittelbar nach der Auszählung bekannt gegeben und im Protokoll der Mitgliederversammlung festgehalten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Wahlvorschläge können innerhalb der Zuständigkeit und innerhalb gesetzlicher Vorschriften durch Mitglieder über den Hub an die Cluster, Landescluster, Bundescluster und das Votum (Generalversammlung) eingereicht werden.

11.1 Einberufung der Urabstimmung: Die Urabstimmung wird durch den Vorstand

einberufen, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei, des Gebietsverbandes oder die

Verschmelzung mit einer anderen Partei beschlossen hat. Die Einladung zur Urabstimmung

erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen

vor dem Termin1.


11.2 Teilnahme an der Urabstimmung: Die Teilnahme an der Urabstimmung kann sowohl

persönlich als auch online erfolgen. Mitglieder, die online teilnehmen möchten, müssen sich

bis spätestens zwei Wochen vor der Urabstimmung beim Vorstand anmelden2.


11.3 Beschlussfähigkeit: Die Urabstimmung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte

der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder online zugeschaltet sind3.


11.4 Abstimmungsverfahren: Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit der

abgegebenen Stimmen gefasst. Die Abstimmung kann sowohl persönlich, online als auch

per Handy-Vote erfolgen.


11.5 Online-Abstimmung: Mitglieder, die online teilnehmen, erhalten einen individuellen

Zugangscode, mit dem sie an der Abstimmung teilnehmen können. Die Online-Abstimmung

erfolgt über eine sichere Plattform, die vom Vorstand bereitgestellt wird5.


11.6 Handy-Vote: Mitglieder, die per Handy abstimmen möchten, erhalten einen

individuellen Zugangscode per SMS. Die Abstimmung erfolgt über eine sichere App oder

Plattform, die vom Vorstand bereitgestellt wird6.


11.7 Ergebnisbekanntgabe: Die Ergebnisse der Abstimmungen werden unmittelbar nach der

Auszählung bekannt gegeben und im Protokoll der Urabstimmung festgehalten7.


11.8 Protokollierung: Über die Beschlüsse der Urabstimmung ist ein Protokoll zu führen, das

vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


11.9 Durchführung der Auflösung oder Verschmelzung: Wenn die Urabstimmung die

Auflösung der Partei, des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit einer anderen

Partei bestätigt, wird der Vorstand die notwendigen Schritte zur Durchführung der

Beschlüsse einleiten. Dies umfasst die rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen, die

für die Auflösung oder Verschmelzung erforderlich sind.

12.1 Grundsätze der Finanzwirtschaft: Die Finanzwirtschaft der Partei basiert auf den

Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Alle finanziellen Mittel sind

ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Partei zu verwenden10.


12.2 Haushaltsplan: Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan, der alle erwarteten

Einnahmen und Ausgaben der Partei umfasst. Der Haushaltsplan ist von der

Mitgliederversammlung zu genehmigen11.


12.3 Einnahmen: Die Einnahmen der Partei setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen,

Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen. Alle Einnahmen sind ordnungsgemäß zu

erfassen und zu dokumentieren12.


12.4 Ausgaben: Die Ausgaben der Partei müssen im Einklang mit dem genehmigten

Haushaltsplan stehen. Ausgaben, die den genehmigten Haushaltsplan überschreiten,

bedürfen der Zustimmung des Vorstandes13.


12.5 Rechnungslegung: Der Schatzmeister ist verantwortlich für die ordnungsgemäße

Buchführung und Rechnungslegung der Partei. Alle finanziellen Transaktionen sind

nachvollziehbar zu dokumentieren14.


12.6 Prüfung der Finanzen: Die Finanzen der Partei werden jährlich durch unabhängige

Rechnungsprüfer geprüft. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen15.


12.7 Transparenz: Die Partei verpflichtet sich zu größtmöglicher Transparenz in ihrer

Finanzwirtschaft. Alle Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Finanzunterlagen der

Partei zu nehmen16.


12.8 Verantwortlichkeit: Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der

Finanzordnung und haftet für Verstöße gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und

Sparsamkeit17.